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Constitutionem Vadum Francorum: Difference between revisions

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The ''' Constitutionem Vadum Francorum''' (Germanian: Frankfurter Reichsverfassung) is the constitution of [[Francia]]. The text was adopted at a special session of the [[Reichstag]] in [[Frankfurt-am-Oder]] and caused the transition (Wende) from the Kingdom of Amokolia to the Frankish Empire.
The ''' Constitutionem Vadum Francorum''' (Germanian: Frankfurter Reichsverfassung) was the constitution of [[Francia]]. The text was adopted at a special session of the [[Reichstag]] in [[Frankfurt-am-Oder]] and caused the transition (Wende) from the Kingdom of Amokolia to the Frankish Empire in {{AN|1678}}.
 
==Text==
<div style="padding: 1px; text-align:left; margin:auto; border:1px solid #bf1012; color:#000000; width:90%;">{{quote|
 
<center><big>'''Constitutionem Vadum Francorum'''</big><br>
''Frankfurter Reichsverfassung'' </center>
 
Wir, Arkadius Frederik Gustavus des Vinandy, Heiliger Katolonischer Kaiser, König von Amokolië, König von Batavië, Erzherzog von ‘s Koningenwaarde, Großherzog von Helderbourgh, Prinz von Natopia, Prinz von Vinandy, Nawab oder Tassity, Herzog von Brandenburg, Herzog von Gascogne, Herzog von Hazelwood, Herzog von Levensburg, Graf von Bourbon, Graf von Dasburgh, Graf von Girond, Graf von Maconvale, Freiherr von Ammerswoude und an die Loet, Freiherr von Bergkirche, Freiherr von Heydelberg, Herr von Audinghen, Herr in Jorvik, Herr von Paravel, erklären:
 
<center><big>'''Frank und Freiheit'''</big></center>
 
Auf Empfehlung des Reichstags und im Namen des Volkes wird das Fränkische Reich proklamiert, und verkündigt als Reichsverfassung:
 
'''Abschnitt I: Das Reich'''
 
Die Grundlage für das Reich ist:
 
Artikel 1: Das Fränkisches Reich ist der legitime Nachfolger des Königreichs Amokolië und umfasst dessen Territorium.
 
Artikel 2: Die Reichshauptstadt ist die Stadt Brandenburg und liegt in der Hauptstadt Gau.
 
Artikel 3: Die Hauptsymbole des Fränkisches Reiches sind:<br>
a. Die Flagge besteht aus einem weiß umrandeten nordischen Kreuz auf einer roten Fläche mit dem eingekreisten Brandenburgischen Adler auf der Kreuzfläche.<br>
b. Das Wappen besteht aus vier Vierteln mit den Wappen von Gasconje, Jorvik, Los Bananos und Amokolië, auf denen das Wappen von Vinandy als Herzschild platziert ist. Mit der Willems-Krone gekrönt. Die Schildhalter bestehen aus einem goldenen gekrönten Löwen und einem weißen Adler. Aufgesetzt auf einen roten Umhang, geschmückt mit goldenen Bienen, mit Gold ausgekleidet, mit Hermelin ausgekleidet, mit Schnüren zusammengebunden, die in goldenen Quasten enden und mit einem Baldachin aus Rot bedeckt sind, der mit Gold ausgekleidet und mit der Kaiserkrone versehen ist. "In Freiheit vereint" steht in goldenen Buchstaben am Rand des Baldachins.
 
'''Abschnitt II: Frank und Freiheit'''
 
Nicht aus der Hand der Regierung, sondern als uneinnehmbare Grundrechte gelten:
 
Artikel 4: Kein Gesetz wird die freie Ausübung der Religion verbieten; oder die Meinungs- oder Pressefreiheit einschränken; oder das Recht, friedliche Treffen zu organisieren.
 
Artikel 5: Alle seit 1672 AN geborenen innerhalb der Reichsgrenzen oder bereits Bürger gelten als treue Untertanen des Kaisers und Bürgers. Die kaiserliche Familie erhält die Staatsbürgerschaft auf der Grundlage von Jus Sanguinis. Ausländer können auf der gleichen Grundlage die Reichsbürgerschaft beantragen. Die Staatsbürgerschaft kann nur durch Urteil gekündigt werden.
 
Artikel 6: Kein Reichsbürger wird ausgeliefert, es sei denn, er besitzt die ausländische Reichsbürgerschaft. Verbrechen, die fremd werden, können von einem Richter nach den Gesetzen des Reichs beurteilt werden.
 
Artikel 7: Kein Gesetz wird das Recht auf Selbstverteidigung sowie die notwendigen Mittel wie Besitz, Tragen und Gebrauch von Schusswaffen einschränken. Nur durch ein Urteil können einzelne Bürger das Recht einschränken, Schusswaffen zu besitzen, zu tragen und zu benutzen.
 
Artikel 8: Alle Reichsbürger, die älter als 21 Jahre sind, können an Wahlen für öffentliche Ämter teilnehmen. Ab dem 30. Lebensjahr können sich alle Reichsangehörigen als Kandidaten für die Wahlen zu öffentlichen Ämtern bewerben.
 
Artikel 9: Alle Reichsbürger können einen schriftlichen Antrag an den Kaiser oder einen Antrag auf ein Publikum stellen. Der Kaiser kann die schriftliche Anfrage an die zuständigen Behörden weiterleiten oder eine Anfrage ablehnen.
 
Artikel 10: Kein Reichsbürger wird Sklaverei, Folter oder willkürlicher Verhaftung und Inhaftierung ausgesetzt. Nur auf der Grundlage des Gesetzes und per Urteil kann ein Reichsbürger der Freiheit beraubt werden.
 
Artikel 11: Jeder Reichsbürger gilt als unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist. Jeder Reichsbürger hat das Recht auf unparteiische Rechtsprechung, Prozesskostenhilfe und die rasche Bearbeitung seines Gerichtsverfahrens. Kein Sachverhalt ist aufgrund einer vorhergehenden gesetzlichen Bestimmung strafbar.
 
Artikel 12: Das Briefgeheimnis ist unantastbar und kann nur auf Anordnung des Richters aufgehoben werden.
 
'''Abschnitt III: Der Kaiser und seine Regierung'''
 
Artikel 13: Die Kaiserlichkeit des Fränkisches Reiches ist und bleibt Seiner Majestät Arkadius Frederik Gustav des Vinandy, König von Amokolië, gewidmet, um von Ihm und Seinen Rechtsnachfolgern besetzt zu werden.
 
Artikel 14: Der rechtmäßige Erbe des Kaisers nach seinem Tod ist sein ältester Sohn. Wenn er als nicht geeignet erachtet wird, kann der Kaiser andere in der Reihenfolge der Nachfolge gemäß der Prima Divisio des Vinandy ernennen. Der Reichstag kann einen weiteren Nachfolger benennen, wenn ein geeigneter Erbe fehlt.
 
Artikel 15: Der Kaiser ernennt einen Regenten, der seine kaiserlichen Pflichten in Abwesenheit oder den Kaiser in Abwesenheit eines Nachfolgers ausüben kann.
 
Artikel 16: Unmittelbar nach dem Tod des Kaisers ist sein rechtmäßiger Erbe oder Nachfolger der neue Kaiser. Seine Krönung wird ihn als Fränkischen Kaiser bestätigen.
 
Artikel 17: Der Kaiser, die kaiserliche Familie und der kaiserliche Haushalt genießen majestätische Immunität. In Anwesenheit des Kaisers und innerhalb der Grenzen eines kaiserlichen Palastes darf keine Verhaftung stattfinden.
 
Artikel 18: Der Kaiser und die kaiserliche Familie sind von der Einkommens- und Vermögenssteuer befreit.
 
Artikel 19: Der Kaiser und die kaiserliche Familie wurden mit der kaiserlichen Garde beauftragt, kaiserliche Personen und Güter zu schützen, zu bewachen und zu verteidigen.
 
Artikel 20: Der Kaiser, sein Erbe im Erwachsenenalter, der Regent und die vom Kaiser ernannten Mitglieder bilden den Reichsrat. Der Reichsrat ist der Beirat des Kaisers.
 
Artikel 21: Der Kaiser ernennt den Kanzler auf Empfehlung des Reichstags. Der Kanzler handelt im Namen des Kaisers und verwaltet das Reich.
 
Artikel 22: Der Kanzler ist berechtigt, die Reichsminister zur Unterstützung der laufenden Verwaltung zu ernennen und die Beamten der Ministerien zu beauftragen.
 
Artikel 23: Der Kaiser erklärt den Krieg und schließt Frieden. Das Reich befindet sich in einem Kriegszustand, der das Territorium verletzt. Der Kaiser informiert den Reichstag.
 
Artikel 24: Die Diplomaten im Namen des Staates vertreten den Kaiser im Ausland. Ausländische Diplomaten werden bei Annahme der Zeugnisse an den Kaiser anerkannt. Der Kaiser ist berechtigt, im Namen des Staates Verträge zu unterzeichnen, der Reichstag ist informiert und hat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln das Vetorecht.
 
Artikel 25: Der Kaiser hat die Flotten und Armeen. Alle Soldaten werden von ihm ernannt, in den Ruhestand versetzt oder erforderlichenfalls entlassen. Der Tassity Mansabdar ist kein Teil der Reichsarmee, sondern mit dem Kaiser verbunden. Der Nachrichtendienst steht direkt unter dem Kaiser.
 
Artikel 26: Die offizielle Währung ist die Reichsmark, auf der das Bild des Kaisers abgebildet ist.
 
Artikel 27: Der Kaiser erhebt sich zum Adel, verleiht Rittertum und erkennt ausländischen Adel an.
 
Artikel 28: Der Kaiser unterzeichnet alle vom Reichstag erlassenen Gesetze und Beschlüsse, die in seinem Namen erklärt werden. Der Kaiser kann ein Veto einlegen, wonach der Reichstag ein Gesetz oder einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erneut beschließt. Der Regent kann dann im Namen des Kaisers unterschreiben.
 
Artikel 29: Der Kaiser gewährt Gnade auf Anraten des Reichsrates.
 
'''Abschnitt IV: Der Reichstag'''
 
Artikel 30: Der Reichstag vertritt alle Reichsbürger.
 
Artikel 31: Die Anzahl der Sitze im Reichstag wird in einem Verhältnis von 100.000 Bürgern pro Sitz festgelegt. Nur die in Gaue und Kronenländer lebenden Bürger werden in die Sitzzählung im Reichstag einbezogen. Die Zahl der Sitze im Reichstag wird alle zehn Jahre angepasst.
 
Artikel 32: Alle zwei Jahre wird ein Drittel der Sitze im Reichstag wahlberechtigt. Eine Ausnahme bilden die ersten Wahlen nach der Proklamation des Frankenreiches.
 
Artikel 33: Kandidaten können auf Anordnung des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie Teil einer ausländischen Regierung sind.
 
Artikel 34: Bei Amtsantritt leisten die Mitglieder den Eid und schwören dem Kaiser Treue.
 
Artikel 35: Das parlamentarische Jahr wird durch eine Sitzung eröffnet, bei der der Kaiser eine Rede hält.
 
Artikel 36: Der Reichstag hat das Recht, mehrheitlich zu nominieren und über Gesetze abzustimmen.
 
'''Abschnitt V: Gaue und Kronenländer'''
 
Artikel 37: Das Territorium des Reiches auf dem kontinentalen Benacia ist in Gaue unterteilt. Hiermit ist die Hauptstadt eine eigene Gau.
 
Artikel 38: Das übrige Reichsgebiet ist in Kronenländer unterteilt.
 
Artikel 39: Teile des Reiches können als Generalitätslande deklariert werden. Generalitätslande steht unter der Kontrolle der Reichsarmee.
 
'''Abschnitt VI: Die Rechtsprechung'''
 
Artikel 40: Die Richter werden im Reich ernannt. Dies gibt die Möglichkeit, Berufung einzulegen und Richter herauszufordern.
 
Artikel 41: Richter können nicht die Fairness des Gesetzes beurteilen, sondern die faire Anwendung des Gesetzes.
 
Artikel 42: Das Verfassungsgericht überprüft alle Gesetze gegen diese Verfassung und kann bei Unregelmäßigkeiten eine legislative Stellungnahme abgeben.
 
Artikel 43: Das Froyalan Tribunal entscheidet über die Verbrechen, die während des Völkermords an den Froyalanern begangen wurden.
 
'''Abschnitt VII: Schlussbestimmungen'''
 
Artikel 44: Ewiger Dank gilt Seiner Majestät Vidar Salim Livarson Ayreon-Kalirion ibn al-Majeed al-Osman bin Sathrati von Waffel-Paine, dem Kaiser von Shireroth, für seine Zustimmung zur Wiederbelebung von Amokolia. Im Namen der Freiheit und in Erinnerung an Seine Majestät, Kaiser Ayreon IV, ist Seine Majestät, Arkadius Frederik Gustav des Vinandy, Kaiser von Francia, König von Amokolia, berechtigt, das gesamte Gebiet des Shireroth-Reiches in Anspruch zu nehmen. Um das Reich wiederherzustellen und alle Unfreiheit zu beenden.
 
Artikel 45: Diese Reichsverfassung kann nur mit Zweidrittelmehrheit im Reichstag und mit voller Zustimmung des Kaisers geändert werden. Die Verabschiedung einer geänderten Reichsverfassung findet in Frankfurt-am-Oder statt.
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Latest revision as of 12:22, 23 June 2020

The Constitutionem Vadum Francorum (Germanian: Frankfurter Reichsverfassung) was the constitution of Francia. The text was adopted at a special session of the Reichstag in Frankfurt-am-Oder and caused the transition (Wende) from the Kingdom of Amokolia to the Frankish Empire in 1678 AN.